Die wichtigste Frage: Was steht im Mietvertrag?
Das Thema Haustiere in der Mietwohnung ist für Millionen Mieter relevant. Die wichtigste Anlaufstelle ist immer der Mietvertrag. Steht dort nichts zu Haustieren, gilt die gesetzliche Regelung. Steht dort ein Verbot — ist das aber nicht immer wirksam. Hier erfahren Sie alles, was Sie wirklich wissen müssen.
Kleintiere: Immer erlaubt, keine Genehmigung nötig

Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und keine nennenswerte Beeinträchtigung für Nachbarn bedeuten, darf jeder Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Dazu gehören:
- Fische in Aquarien
- Hamster, Meerschweinchen, Mäuse
- Vögel (1–2 Wellensittiche, Kanarienvögel)
- Schildkröten, Gecko (wenn kein gefährdetes Tier nach WA)
Ein Mietvertrag, der auch Kleintiere verbietet, ist insoweit unwirksam. Das hat der BGH mehrfach bestätigt.
Hunde und Katzen: Der Streitfall
Bei Hunden und Katzen ist es komplizierter. Hier gibt es drei Szenarien:
| Mietvertragslage | Rechtslage |
|---|---|
| Keine Regelung zu Haustieren | Vermieter muss zustimmen (kann aber nur aus sachlichem Grund ablehnen) |
| Generelles Verbot im Vertrag | Unwirksam laut BGH (Urt. v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12) |
| Genehmigungsvorbehalt | Wirksam — Vermieter darf aber nur aus sachlichem Grund ablehnen |
Das wichtige BGH-Urteil 2013
Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden: Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen in Mietverträgen ist unwirksam, weil es den Mieter unangemessen benachteiligt. Der Vermieter kann aber Genehmigungsvorbehalte vereinbaren und diese aus sachlichen Gründen verweigern — zum Beispiel wenn:
- Das Tier eine nachgewiesene Allergie bei Nachbarn auslöst
- Es sich um eine Kampfhunderasse handelt (Listenhund)
- Die Wohnung besonders klein ist und das Tier unverhältnismäßig groß
- Nachbarn bereits wiederholt berechtigte Einwände erhoben haben
Exotische Tiere und Schlangen
Für exotische, gefährliche oder besonders große Tiere gilt eine strikte Genehmigungspflicht. Schlangen ab einer gewissen Größe, Greifvögel, Haltung von mehr als 2 Großkatzen oder Reptilien können vom Vermieter abgelehnt werden. Zudem gelten hier oft landesrechtliche Genehmigungspflichten unabhängig vom Mietrecht.
Was tun, wenn der Vermieter nein sagt?
- Ablehnungsgrund schriftlich erfragen
- Sachlichkeit des Grundes prüfen (Mietrechtsberatung!)
- Bei unberechtigter Ablehnung: Schriftlich widersprechen, ggf. Klage
- Bei berechtigter Ablehnung: Tier umziehen lassen oder Mietvertrag kündigen
Checkliste: Haustier in der Mietwohnung
- ☐ Mietvertrag nach Haustierklauseln durchsuchen
- ☐ Kleintiere: Keine Genehmigung nötig — einfach halten
- ☐ Hund/Katze: Vorab schriftlich anfragen und Antwort dokumentieren
- ☐ Vermieter kann nur aus sachlichem Grund ablehnen
- ☐ Bei Ablehnung: Mieterverein oder Anwalt kontaktieren
- ☐ Tierhaltungsschäden: Privathaftpflicht prüfen (deckt Tierschäden ab?)
Als Vermieter: Richtig reagieren
Vermieter sollten im Mietvertrag einen Genehmigungsvorbehalt vereinbaren (kein Pauschalverbot). Im Einzelfall sachlich prüfen und schriftlich entscheiden. Wer berechtigte Gründe hat (z.B. Nachbarallergien), steht rechtlich sicher. Wer unbegründet ablehnt, riskiert eine Klage oder dass der Mieter das Tier trotzdem hält.
Weitere Mietrechtsthemen: Pflichten als Eigentümer, Wohnungsübergabe-Protokoll und Umlagefähige Nebenkosten.