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Nießbrauch bei Schenkung: Wie man Immobilien überträgt und trotzdem wohnt

Nießbrauch bei Immobilienschenkung: Wie er funktioniert, was er steuerlich bringt, welche Risiken es gibt und wie man ihn richtig ins Grundbuch einträgt.

Nießbrauch bei Schenkung: Wie man Immobilien überträgt und trotzdem wohnt

Nießbrauch: Das Schweizer Taschenmesser der Vermögensnachfolge

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) ist eines der mächtigsten Instrumente bei der steueroptimalen Übertragung von Immobilien. Man verschenkt das Eigentum, behält aber das Nutzungsrecht — und damit oft auch die Mieteinnahmen. Das klingt fast zu gut, hat aber Voraussetzungen.

Was ist Nießbrauch genau?

Nießbrauch bei Schenkung: Wie man Immobilien überträgt und trotzdem wohnt

Beim Nießbrauch übertragen Sie das Eigentum an einer Immobilie (z.B. an Ihr Kind) — behalten aber das lebenslange Recht, die Immobilie zu nutzen und die Erträge (Mieteinnahmen) zu ziehen. Das Kind ist Eigentümer, kann aber ohne Ihre Zustimmung nichts tun (keine Weiterverpfändung möglich, Nießbrauch hat Vorrang).

Steuerliche Wirkung: Der große Vorteil

Schenkungsteuer-Reduzierung

Der Schenkungssteuerwert der Immobilie wird um den kapitalisierten Nießbrauchswert reduziert:

Immobilienwert: 600.000 €
Nießbrauchswert (Jahreswert × Vervielfältiger): -180.000 €
Schenkungswert: 420.000 €
Freibetrag Kind: 400.000 €
Steuerpflichtiger Rest: 20.000 €
Schenkungsteuer 7 %: 1.400 €
Ohne Nießbrauch: 15 % auf 200.000 € = 30.000 €

Einkommensteuer für den Nießbraucher

Wer den Nießbrauch hat, bezieht die Mieteinnahmen — und versteuert diese. Das ist besonders günstig wenn der Nießbraucher einen niedrigen Steuersatz hat (z.B. Rentner mit wenig sonstigem Einkommen).

AfA für den Nießbraucher

Bei entgeltlichem Nießbrauch (Nießbraucher zahlt dem Eigentümer etwas) kann der Nießbraucher AfA geltend machen. Bei unentgeltlichem Nießbrauch: AfA nur beim Eigentümer, wenn er selbst Einnahmen hat.

Formen des Nießbrauchs

FormBeschreibungSteuerwirkung
VorbehaltsnießbrauchSchenkung mit Nießbrauchvorbehalt (Eltern schenken, behalten Nießbrauch)Stärkste Schenkungsteuer-Reduzierung
ZuwendungsnießbrauchÜbertragung des Nießbrauchs an Dritten (ohne Eigentumsübertragung)Für Einkommensverlagerung
VermächtnisnießbrauchNießbrauch per TestamentErbschaft-Reduzierung

Risiken und Fallstricke

Pflege des Nießbrauchers

Wenn der Nießbraucher (z.B. Elternteil) ins Pflegeheim muss: Der Nießbrauch läuft weiter — aber das Pflegeheim hat Zugriff auf den Nießbrauchswert für die Pflegekosten! Das kann unbeabsichtigt die Vermögensnachfolge torpedieren.

Nießbrauch ist nicht übertragbar

Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten — er ist streng persönlich. Keine Vererbung des Nießbrauchs möglich.

Instandhaltungspflichten

Der Nießbraucher trägt die laufenden Instandhaltungskosten — Dach, Heizung etc. können trotz hoher Investition nichts mehr steuerlich geltend machen (kompliziert bei unentgeltlichem Nießbrauch).

Checkliste: Nießbrauch richtig einrichten

  • ☐ Notar einschalten (Eintragung im Grundbuch = Notarpflicht)
  • ☐ Steuerberater: Steuerliche Wirkung für alle Beteiligten berechnen
  • ☐ Pflegeheimfall: Wie soll damit umgegangen werden?
  • ☐ Instandhaltungspflichten vertraglich regeln
  • ☐ Nießbrauch-Wert berechnen lassen (Jahreswert × Vervielfältiger nach Lebenserwartung)
  • ☐ Frühzeitig planen: 10-Jahres-Freibetrag-Rotation nutzen

Mehr: Lebenslanges Wohnrecht | Erbschaftssteuer | Nießbrauch Erklärung.

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