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Eigenbedarfskündigung: Was Vermieter dürfen, was Mieter wissen müssen

Eigenbedarf ist der häufigste Grund für Wohnungskündigungen — und der fehlerträchtigste. Was rechtlich gilt, wie die Kündigung wirksam ist und wie Mieter sich schützen können.

Eigenbedarfskündigung: Was Vermieter dürfen, was Mieter wissen müssen

Was ist Eigenbedarf?

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es ist der einzige Weg, einem Mieter ohne Verschulden zu kündigen.

Wer ist eigenbedarfsberechtigt?

Eigenbedarfskündigung: Was Vermieter dürfen, was Mieter wissen müssen
  • Vermieter selbst
  • Familienangehörige: Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder
  • Haushaltsmitglieder: Lebenspartner, Haushaltshilfen, Pflegepersonen
  • NICHT: Nichten, Neffen, Cousins, Freunde, Bekannte — ohne Haushaltsbezug

Voraussetzungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung

  1. Konkretes Bedürfnis: Die berechtigte Person muss die Wohnung tatsächlich brauchen — nicht nur wollen
  2. Vernünftiger Grund: z. B. Studienort, Pflege, Jobwechsel, Trennung
  3. Schriftform: Per Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe
  4. Genaue Angabe: Name und Verwandtschaftsverhältnis der Person + konkreter Nutzungszweck
  5. Kündigungsfristen einhalten

Kündigungsfristen bei Eigenbedarf

MietdauerKündigungsfrist
Bis 5 Jahre3 Monate
5–8 Jahre6 Monate
Über 8 Jahre9 Monate

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats eingehen, um zum Ende des übernächsten Monats zu wirken.

Fehler die Vermieter machen

  • Zu vage formuliert: "Eventuell möchte meine Tochter einziehen" → unwirksam. Konkret: "Meine Tochter Clara, 23 J., beginnt Oktober 2026 ihr Studium in dieser Stadt"
  • Scheinbedarf: Wenn die berechtigte Person nicht einzieht und Wohnung weiter vermietet wird → Schadensersatz
  • Fehlende Anbietpflicht: Hat Vermieter eine vergleichbare freie Wohnung im Haus, muss er diese vorher dem Mieter anbieten
  • Unzureichende Begründung: Kündigung ohne nachvollziehbaren Bedarf → unwirksam

Härteklausel: Wenn der Mieter nicht raus muss

Mieter können der Kündigung widersprechen, wenn sie eine unbillige Härte darstellt (§ 574 BGB):

  • Hohes Alter des Mieters + lange Wohndauer
  • Behinderung oder schwere Krankheit
  • Kein zumutbarer Ersatzwohnraum in derselben Gegend
  • Schulpflichtige Kinder, die den Schulweg nicht ändern können

Gerichte wägen Interesse des Vermieters gegen Härtegründe ab — keine automatische Ablehnung, aber mögliche Verlängerung des Mietverhältnisses.

Was Mieter nach der Kündigung tun sollten

  • Kündigung formal prüfen (Formfehler → unwirksam)
  • Begründung auf Plausibilität prüfen
  • Härtegründe beim Vermieter schriftlich geltend machen
  • Mieterverein kontaktieren (Haus & Grund, Mieterbund)
  • Bei Scheinbedarf: Schadenersatzansprüche nach Auszug prüfen

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