Was ist Eigenbedarf?
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es ist der einzige Weg, einem Mieter ohne Verschulden zu kündigen.
Wer ist eigenbedarfsberechtigt?

- Vermieter selbst
- Familienangehörige: Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder
- Haushaltsmitglieder: Lebenspartner, Haushaltshilfen, Pflegepersonen
- NICHT: Nichten, Neffen, Cousins, Freunde, Bekannte — ohne Haushaltsbezug
Voraussetzungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung
- Konkretes Bedürfnis: Die berechtigte Person muss die Wohnung tatsächlich brauchen — nicht nur wollen
- Vernünftiger Grund: z. B. Studienort, Pflege, Jobwechsel, Trennung
- Schriftform: Per Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe
- Genaue Angabe: Name und Verwandtschaftsverhältnis der Person + konkreter Nutzungszweck
- Kündigungsfristen einhalten
Kündigungsfristen bei Eigenbedarf
| Mietdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Bis 5 Jahre | 3 Monate |
| 5–8 Jahre | 6 Monate |
| Über 8 Jahre | 9 Monate |
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats eingehen, um zum Ende des übernächsten Monats zu wirken.
Fehler die Vermieter machen
- Zu vage formuliert: "Eventuell möchte meine Tochter einziehen" → unwirksam. Konkret: "Meine Tochter Clara, 23 J., beginnt Oktober 2026 ihr Studium in dieser Stadt"
- Scheinbedarf: Wenn die berechtigte Person nicht einzieht und Wohnung weiter vermietet wird → Schadensersatz
- Fehlende Anbietpflicht: Hat Vermieter eine vergleichbare freie Wohnung im Haus, muss er diese vorher dem Mieter anbieten
- Unzureichende Begründung: Kündigung ohne nachvollziehbaren Bedarf → unwirksam
Härteklausel: Wenn der Mieter nicht raus muss
Mieter können der Kündigung widersprechen, wenn sie eine unbillige Härte darstellt (§ 574 BGB):
- Hohes Alter des Mieters + lange Wohndauer
- Behinderung oder schwere Krankheit
- Kein zumutbarer Ersatzwohnraum in derselben Gegend
- Schulpflichtige Kinder, die den Schulweg nicht ändern können
Gerichte wägen Interesse des Vermieters gegen Härtegründe ab — keine automatische Ablehnung, aber mögliche Verlängerung des Mietverhältnisses.
Was Mieter nach der Kündigung tun sollten
- Kündigung formal prüfen (Formfehler → unwirksam)
- Begründung auf Plausibilität prüfen
- Härtegründe beim Vermieter schriftlich geltend machen
- Mieterverein kontaktieren (Haus & Grund, Mieterbund)
- Bei Scheinbedarf: Schadenersatzansprüche nach Auszug prüfen